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Obdachlos auf Campingplatz: Jobcenter muss Kosten übernehmen

Auch ein Obdachloser, der auf einem Campingplatz in einem Zelt lebt, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten für den Zelt-Stellplatz durch das Jobcenter. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 10. Februar 2022 hervor, über das jetzt Medien berichtet haben.

Der Fall: Ein Hartz-IV-Empfänger aus Bonn war länger in klinischer Behandlung und erhielt während seines Krankenhausaufenthalts den Hartz-IV-Regelsatz. Nach der Entlassung hatte er keine Wohnung mehr und mietete von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz einen Zeltplatz. Das Jobcenter hatte die Übernahme der 1100 Euro Stellplatzkosten zunächst abgelehnt mit dem Argument, ein Zelt sei keine Unterkunft.

Das Landessozialgericht entschied nun, dass auch auf einem Zeltplatz wohnenden Hartz-IV-Empfängern die Leistung für die Unterkunft zusteht. Denn im konkreten Fall seien die Mindestvoraussetzungen für eine Unterkunft erfüllt gewesen. Es habe einen ausreichenden Witterungsschutz sowie eine gewisse Privatsphäre gegeben. Außerdem sei der Campingplatz umzäunt und bauordnungsrechtlich zugelassen gewesen und verfügte über Sanitäranlagen und Stromanschlüsse.

PB

Auch Hartz-IV-Empfängern, die auf Zeltplätzen wohnen, steht Leistung für ihre Unterkunft zu. (Symbolbild: Pixabay)