Jobcenter müssen vor einer Ablehnung von ALG II (Hartz IV) sicherstellen, dass der zukünftig zuständige Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung nahtlos ab den Tage seiner Zuständigkeit aufnimmt. In einem konrekten Fall stand der Antragsteller im laufenden ALG-II-Bezug beim Jobcenter Kiel. Aufgrund einer Erkrankung prüfte das Jobcenter, ob die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für den Antragsteller zuständig ist. Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers auf ALG II für den Zeitraum ab 01.10.2017 lehnte das Jobcenter erst mit Bescheid vom 21.09.2017 ab und verwies diesen auf Grundsicherungsleistungen.
Hierzu war das Jobcenter Kiel nicht berechtigt. Denn aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 44a SGB II folgt, dass der zuerst angegangene Sozialleistungsträger vorläufig so lange Leistungen zu erbringen hat, bis der eigentlich zuständige Träger die Leistungsgewährung tatsächlich aufnimmt. Die Verpflichtung, die lückenlose Gewährung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, traf damit das bisher zuständige Jobcenter Kiel. SG Kiel, Kostenbeschluss vom 26.10.2017, S 37 AS 254/17 ER
Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Experten für Sozialrecht Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt in Kiel.