Ein aus dem Verkauf von Fondsanteilen erzielter Gewinn ist kein Einkommen im Sinne des SGB II und darf deswegen nicht auf den Bürgergeldanspruch angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Fall entschieden. Die Klägerin bezog seit Mai 2011 Leistungen nach dem SGB II (ALG II bzw. seit Januar 2023 Bürgergeld). Bereits bei Antragstellung verfügte sie über Anteile an einem Investmentfonds. Im Jahr 2015 verkaufte sie Fondsanteile und erzielte hierdurch einen Gewinn in Höhe von 776,99 Euro. Diesen Verkaufsgewinn bewertete das Jobcenter als Einmaleinkommen und rechnete dieses verteilt auf sechs Monate auf den SGB-II-Leistungsanspruch an.
Sozialgericht und Landessozialgericht entschieden, dass es sich bei dem Verkaufsgewinn nicht um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gehandelt habe. Die Leistungsbezieherin habe lediglich ihr Vermögen umgeschichtet, indem sie die im Wert gestiegenen Fondsanteile verkauft habe. Das Jobcenter blieb auch mit seiner Revision zum BSG erfolglos. Der Verkaufsgewinn stellte nämlich kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, sondern war Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Die Fondsanteile waren Vermögen, weil sie vor der ersten Antragstellung im Jahr 2011 im Eigentum der Klägerin standen. Dass sich der Wert dieser Fondsanteile im Laufe der Zeit erhöhte, berührte nicht deren Einordnung als Vermögen. Eine Wertsteigerung ist keine Frucht aus den Anteilen vergleichbar einem Zins, da sie nicht eigenständig kapitalisierbar – also ohne einen Verkauf der Anteile selbst zu Geld zu machen – ist. An der Qualifizierung als Vermögen änderte sich auch durch den Verkauf der Fondsanteile nichts, denn hierdurch trat nur eine Vermögensumwandlung ein – der Fondsanteil wurde zu Geld. (BSG, Urteil vom 28.02.2024, B 4 AS 22/22 R)
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