Erstausstattung: 200 Euro für Sofa-Anschaffung

Wird ein Sofa – hier durch Bettwanzenbefall – unbrauchbar, haben Bürgergeldbezieher einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung, den das Landessozialgericht Hamburg mit 200 Euro beziffert hat. Das beklagte Jobcenter hatte eine Beihilfe zunächst mit der Begründung ganz abgelehnt, bei dem durch Bettwanzenbefall unbrauchbar gewordenen Sofa habe es sich nicht um Erstausstattungsbedarf im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II gehandelt, sondern um einen Ersatzbeschaffungsbedarf. Nach rechtlichen Hinweisen des LSG Hamburg erkannte das Jobcenter dann eine Pauschale in Höhe von 115 Euro gemäß ihren Fachanweisungen als Zuschuss an. Die Kläger begehrten weiterhin 450 Euro. Das LSG Hamburg sprach ihnen 200 Euro zu.

Die in den Fachanweisungen des Jobcenter vorgesehenen Pauschalen in Höhe von 115 Euro sah das Gericht als zu gering an. In § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II sei geregelt, dass für die Bemessung der Pauschalbeträge geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. So sähen die Fachanweisungen zwar Pauschalen für einen Ein- und Zweipersonenhaushalt vor, nicht aber für einen Vierpersonenhaushalt wie jenen der Kläger. Zudem seien die festgesetzten Beträge seit Mai 2015 nicht angepasst worden, was angesichts der Preisentwicklung bereits für sich genommen erhebliche Bedenken begründe.

Zwar sei grundsätzlich ein Verweis auf Gebrauchtmöbel nicht ausgeschlossen. Allerdings lasse sich für den Gebrauchtmarkt für Sofas ein empirisch hinreichend abgesicherter Betrag nicht zufriedenstellend ermitteln: Der Sofa-Gebrauchtmarkt sei wenig stabil. In Sozialkaufhäusern hänge das Angebot zudem von dort eingehenden Möbeln ab, so dass diese dort nicht durchgängig sicher zu bestimmten Preisen zur Verfügung stünden. Das Gericht orientierte sich nach eigener Internetrecherche an dem günstigsten Dreiersofa, das für 200 Euro angeboten wurde. (LSG Hamburg, Urteil 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D)

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