Leistungen für behinderte Menschen, die in einer Einrichtung leben, für Fahrten zu ihren Angehörigen dürfen nicht pauschal auf eine bestimmte Anzahl von Besuchsfahrten beschränkt werden, sondern sind nach dem konkreten Bedarf der behinderten Person zu bewilligen. Der schwerbehinderte Kläger war in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht. Er verbrachte regelmäßig die Wochenenden bei seinen Eltern. Er beantragte deswegen bei dem zuständigen Sozialleistungsträger die Kostenübernahme für zwei Heimfahrten pro Monat. Der beklagte Sozialleistungsträger gewährte dem Kläger jedoch nur "Fahrtkosten für maximal zwölf Heimfahrten im Jahr (= eine Heimfahrt pro Monat)" für Fahrten durch einen Fahrdienst. Die Klagen des Klägers waren in allen Instanzen erfolgreich.
Bei der Besuchsbeihilfe nach § 115 SGB IV (bis zum 31. Dezember 2017: § 54 Abs. 2 SGB XII) handelt es sich um eine eigenständige Leistung der sozialen Teilhabe. Teilhabeziel dieser Leistung ist der Erhalt der Verbindungen des Leistungsberechtigten zu engen Bezugspersonen, vor allem zu seinen Angehörigen. Die grundsätzliche Erforderlichkeit der Besuchsbeihilfen und deren Häufigkeit bestimmt sich dabei nach den konkreten Bedürfnissen des Leistungsberechtigten. Diese ergeben sich etwa aus seiner gesundheitlichen Situation und den örtlichen Verhältnissen, die etwa die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes erforderlich machen können. Steht die Erforderlichkeit für eine bestimmte Anzahl von Fahrten und die Art und Weise ihrer Durchführung fest, muss der Sozialleistungsträger Besuchsbeihilfe im erforderlichen Umfange bewilligen. (BSG, Urteil vom 27.02.2025, B 8 SO 10/23 R)
Wir veröffentlichen jeden Monat ein Urteil, das für Bezieher/innen von Bürgergeld sowie anderen Sozialleistungen von Bedeutung ist. Unsere Servicerubrik entsteht in Zusammenarbeit mit dem Kieler Rechtsanwalt Helge Hildebrandt. Der Experte für Sozialrecht veröffentlicht zudem unter www.sozialberatung-kiel.de einen Blog.