Wer für Schäden infolge eines Notarzteinsatzes haftet

Diesen Monat soll es um eine gerichtliche Entscheidung gehen, nachdem Mieter und Vermieter sich nicht einig waren, wer von ihnen die Kosten eines Notarzteinsatzes zu tragen hat. Dabei war die Wohnungseingangstür eines Mieters durch die Feuerwehr aufgebrochen und dadurch irreparabel beschädigt worden. Der Mieter konnte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes die Wohnungstür nicht mehr öffnen.

Der Vermieter weigerte sich, eine neue Tür einzusetzen. Er argumentierte, dass das Aufbrechen der Tür nicht erforderlich gewesen sei. Die Rettungskräfte hätten vielmehr den Zutritt zur Wohnung durch das Einschlagen einer vorhandenen Scheibe in der Tür oder durch Benutzung des bei der örtlichen Feuerwehr hinterlegten Generalschlüssels erreichen können. Er sei daher auch nicht verpflichtet, dem Mieter die verauslagten Kosten für das Einsetzen einer neuen Tür zu erstatten.

Dieser Sichtweise folgte das Amtsgericht Hildburghausen (AZ: 21 C 133 / 23) nicht. Den Vermieter treffe grundsätzlich die Pflicht zur Instandsetzung der Tür. Mit dieser Pflicht befand er sich in Verzug, weshalb der Mieter den Auftrag zur Reparatur selbst vergeben durfte. Die Vorgehensweise der Einsatzkräfte sei ebenfalls weder pflichtwidrig noch dem Mieter zuzurechnen gewesen. Das Gericht verurteilte demzufolge den Vermieter zur Zahlung der Reparaturkosten an den Mieter.

Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Birte Kubovcsik.