Insbesondere in Zeiten von angespannten Wohnungsmärkten und hohen Mieten löst bei vielen Mieterinnen und Mietern die Wohnungskündigung Zukunfts- und Existenzängste aus. Doch bewahren Sie einen kühlen Kopf! Nicht selten kommt es vor, dass die Vermieterkündigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit unwirksam ist.
Mieter sollten jedoch auch Kenntnis darüber haben, dass selbst bei einer wirksamen Kündigung rechtliche Möglichkeiten bestehen, die Wohnung über die Kündigungsfrist hinaus zu bewohnen. So ist in den §§ 574 ff. BGB der Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung geregelt. Der kann erhoben werden, wenn die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für den betroffenen Mieter, seine Familie oder Angehörige des Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Gesetzgeber hat eine solche Härte bejaht, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. An einen Härteeinwand kann ebenfalls gedacht werden, wenn Mieter gesundheitlich enorm belastet oder in der Umgebung sozial tief verwurzelt sind oder ihnen aufgrund eines Zusammentreffens der Kündigungsfrist mit einem einmaligen Ereignis der Auszug in dieser Zeit nicht zugemutet werden kann (z. B. Ablegen einer Prüfung).
Da bei Erhebung des Widerspruchs ebenfalls einige rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen, wird Mietern geraten, Rechtsrat bei einem Experten einzuholen.
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Hibo Smit.