Fast jeder Mieter und Mieterin stand bereits vor der Frage: Ist der Mietvertrag so rechtens? Darf mein Vermieter das so vereinbaren? In Zeiten von angespannten Wohnungsmärkten werden die Mietverträge immer länger, für einige Vermieter gibt es keine (rechtlichen) Grenzen bei der Vertragsformulierung. Aus diesem Grund sei jedem Mieter geraten, sich den Mietvertrag vorher genau durchzulesen und ihn von einem Experten überprüfen zu lassen.
Zunächst: Es besteht eine juristische Unterscheidung zwischen einer Formular- und einer Individualklausel. Wir betrachten die Formularklausel, die der Inhaltskontrolle des BGB unterworfen ist. Festzuhalten ist, wenn eine Klausel unwirksam ist, ist es grundsätzlich egal, ob man den Vertrag unterschrieben hat oder nicht, sie gilt nicht. Dies muss der Mieter allerdings wissen. Insofern ein Blick auf folgende Formulierungen:
1.: Generelles und ausnahmsloses Haustierverbot: Grundsätzlich gilt, dass es für Kleintiere oftmals keiner Erlaubnis bedarf. 2.: Die Zahlung der kompletten Kaution muss vor Schlüsselübergabe nachgewiesen werden: § 551 Abs. 2 BGB regelt, dass diese in drei Teilzahlungen erfolgen kann. Die erste Teilzahlung ist mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren mit den darauffolgenden Monaten. 3.: Vermieter behält einen Schlüssel zum Mietobjekt für den Notfall: Der Vermieter hat dem Mieter den uneingeschränkten Besitz der Mietsache einzuräumen. Das beinhaltet, dass er dem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen muss.
Da Regelungen sehr komplex sein können und sich die Rechtsprechung für Mietvertragsklauseln auch schnell ändern kann, raten wir jedem Mieter, sich juristisch beraten zu lassen.
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Birte Kubovcsik.