In Zeiten von angespannten Wohnungsmärkten und hohen Mieten gibt es das ein oder andere, was Mieterinnen und Mieter wissen sollten. So kommt häufig die Frage auf, ab wann und in welcher Höhe Nachbarn auf dem Balkon rauchen dürfen? Und was können betroffene Mieter tun? Grundsätzlich ist erst einmal festzuhalten, dass ein Mangel vorliegt, wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht. Soll heißen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Mietsache verschlechtert hat, dann liegt gegebenenfalls ein Mangel vor. Und nur in diesem Fall stehen den betroffenen Mietern mietrechtliche Gewährleistungsrechte wie zum Beispiel Mietminderung, Ersatzvornahme oder ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Bezüglich der Ausgangssituation ist die Antwort eine Einzelfallentscheidung. Die betroffenen Mieter können ein Recht auf Mietminderung haben, wenn die Belästigung des Tabakrauches derart intensiv und häufig ist, dass es den betroffenen Mietern nicht zugemutet werden kann. Insbesondere wenn durch den Rauch die Nutzbarkeit des eigenen Balkons im Frühling oder Sommer praktisch unmöglich gemacht wird, können Mieter sich an Vermieter wenden und eine Mietminderung durchführen.
An dieser Stelle möchten wir jedoch den wichtigen Hinweis geben, dass betroffene Mieter, bevor sie eine Mietminderung durchführen, sich rechtlichen Rat einholen sollten. Eine "wahllose" Mietminderung ohne vorherige Ankündigung den Vermietern gegenüber kann im schlimmsten Fall das Mietverhältnis gefährden.
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne des Volljuristen Stephan Sombrutzki.