Infos zur Beendigung eines Mietverhältnisses

Der Auszug aus einer Wohnung beziehungsweise die Beendigung eines Mietverhältnisses kann für Mieterinnen und Mieter unterschiedlich sein. Aber, ob nun widerwilliger Auszug oder freudiger Aufbruch in etwas Neues, einige Fragen stellen sich allen Mietern.

So kommt immer wieder die Frage auf, ob die Benennung eines Nachmieters beziehungsweise die Benennung von drei Nachmietern die dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters verkürzen könne. Zum Teil scheint dies in Medien falsch oder unklar vermittelt zu werden. Grundsätzlich steht es Mietern selbstverständlich frei, Nachmieter zu benennen, jedoch sind Vermieter nicht verpflichtet, einen Mietvertrag mit den benannten Nachmietern einzugehen beziehungsweise das noch bestehende Mietverhältnis vorzeitig zu beenden.

Eine andere Frage, die sich Mieter bei Auszug stellen, ist, in welchem Umfang die Fenster beziehungsweise Fensterbänke zu reinigen sind. Sollte nichts anderes vereinbart sein, ergibt sich aus dem Mietrecht, dass für die Reinigung der Fenster einschließlich Fensterbänke Mieter verantwortlich sind. Dies gilt nicht nur für die Innenseite der Fenster, sondern auch für deren Außenseite. So entschied es der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.08.2018 (vgl. BGH VIII ZR 188/16). Grundsätzlich sind Mietende jedoch immer gut beraten, bei rechtlicher Unsicherheit Experten zu Rate zu ziehen.

Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Geschäftsführerin Ann Sophie Mainitz.