Viele Mieterinnen und Mieter bezahlen Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen erst einmal unter Vorbehalt, um vorläufig Ruhe zu haben oder "auf Nummer sicher zu gehen". Schließlich könne man den Betrag wegen des Vorbehalts ja ohne Weiteres zurückverlangen, sofern Vermieter ihren Verpflichtungen im Rahmen der Überprüfung der Abrechnung nicht nachkommen sollten. Weit gefehlt – so der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 150/20.
Im entschiedenen Fall hat der Vermieter die vom Mieter geforderte Belegeinsicht nicht gewährt. Das oberste deutsche Zivilgericht vermochte hierin jedoch keinen Grund für die Rückzahlung der zuvor unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung aus der Abrechnung zu erkennen. Der Mieter sei ausreichend durch andere Instrumente in solchen Situationen geschützt, so der BGH. Er könne etwa bei begründeten Einwendungen gegen die Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe an der Nachzahlung ausüben, laufende Vorauszahlungen bei verweigerter Belegeinsicht einbehalten und schließlich die Belegeinsicht im Rahmen einer Rechnungslegungsklage verlangen.
Es gibt also vielfältige Möglichkeiten für Mieterinnen und Mieter, ihre Rechte einzufordern. Die Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Nachzahlung gehört allerdings nicht dazu. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Mieterverein beraten, bevor Sie überstürzt Forderungen begleichen oder Erklärungen abgeben.
Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Birte Kubovcsik.