Gesetzgeber muss Gefahr des Wohnungsverlustes reduzieren

Kürzlich teilte das Bundesjustizministerium auf eine Anfrage der Linken mit, dass im Jahr 2022 etwa 30.000 Zwangsräumungen von Mieterinnen und Mietern stattgefunden haben. Häufig erfolgten die zuvor ausgesprochenen Kündigungen durch Vermietende aufgrund bestehender Mietschulden.

Wird Mietenden wegen eingetretener Mietrückstände gekündigt, gilt grundsätzlich eine Schonfristregelung. Dies bedeutet, dass, wer seine Mietschulden nachträglich komplett, das heißt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, vollständig bezahlt, nicht wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden darf. Dies gilt allerdings derzeit nur für die fristlose Kündigung, für die ordentliche Kündigung hingegen nicht. Diese wird allerdings fast immer gleichzeitig, ebenfalls mit dem Grund bestehender Zahlungsrückstände, ausgesprochen, sodass die nachträgliche Zahlung des Mietenden keine Heilung mehr bewirken kann.

Dieser gesetzliche Zustand ist weder nachvollziehbar noch hinnehmbar. Es ist daher dringend erforderlich, dass der Gesetzgeber die Schonfristregelung auch für die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist bei bestehenden Zahlungsrückständen einführt, damit Mietende besser vor dem Verlust ihres Lebensmittelpunktes geschützt werden.

Expertinnen und Experten des Kieler Mietervereins schreiben zu aktuellen Mietrechtsfragen. Lesen Sie diesen Monat eine Kolumne der Volljuristin Stefanie Anschütz.